Unsere Satzung

§ 1

Der Name des Vereins lautet „Geistige Schule“. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 2

Zweck des Vereins ist Förderung und Integration ethischer Ansätze in Beruf und Alltag durch Angebote
von Information, Seminaren und Supervision.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der mit den Zielen des Vereins übereinstimmt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliedsversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8

Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand, im Verhinderungsfall von einem allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin. Die Mitgliedsversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleiterin festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und von der jeweiligen Versammlungsleiterin zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der
Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die vorstehende Satzung wird am 01.01.05 errichtet.

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